Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nicrola GmbH & Co. KG - 88069 Tettnang

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote und Preise

Angebote und Preise sind in allen Fällen freibleibend und unverbindlich. Unsere Preise verste­hen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk Tettnang, ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Versicherungen und Nebenkosten jeglicher Art und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sie beziehen sich auf den Umfang und den Wert der angebotenen Leistung und berücksichtigen keine weitergehenden Kosten und Risiken. Unseren Preisen liegen die heute gültigen Löhne, Gehälter, Material- und Ener­gie­kosten zu­grun­de. Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben oder sollten sich die Vor­aus­set­zun­gen, die der Kalkulation zugrunde lagen, ändern, behalten wir uns entsprechende Preiskorrekturen vor.

2. Lieferzeit

Wir bemühen uns nach besten Kräften, den Besteller, gemäß den getroffenen Vereinba­run­gen, pünktlich zu beliefern. Bei unvorhersehbaren Ereignissen in oder außerhalb unseres Hau­ses verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Wir haften im Fall des selbst verschuldeten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Ver­zugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

3. Beförderung, Lagerung, Verwahrung, Bearbeitung

Alle unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk und auch bei frachtfreier Anlieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Abholungen und Anlieferungen erfolgen in der Regel durch den Besteller oder, sofern vereinbart, unter Haftungsausschluss, im Rahmen unseres Kundendienstes. Wir haben das Recht, mangels Fahrgelegenheit, bei zu geringer eigener Fahrzeugauslastung oder bei vorübergehenden Hinderungsgründen gegebenenfalls andere Transportmittel zu Lasten des Empfängers einzusetzen. Eine Transportpflicht unsererseits besteht nicht. Somit werden keine Anlieferungs- oder Abholungsvergütungen geleistet. Lieferungen und Leistungen jeder Art sind unversichert. Durch schriftlichen Auftrag, mit Wertangabe, kann eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Was­ser­schäden sowie sonstige versicherbare Risiken gegen Prämienberechnung vermittelt werden.

4. Wareneingang

Bei fehlenden Angaben gelten Waren zunächst als „unkontrolliert übernommen“. Unsere Ein­gangsprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Identität und die Übereinstimmung mit den Lieferpapieren, sofern es der Anlieferungszustand erlaubt, auch auf die Feststellung von offensichtlichen Transportschäden und andere für uns erkennbare Mängel. Weiter­ge­hen­de Prüfungen, z.B. Einzelkontrolle oder Kontrollen, die fach- und teilebezogene Sach­ken­nt­nis erfordern, erfolgen nur durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden, oder wenn wir sie nach unserem Ermessen für erforderlich halten.

5. Lieferumfang

Der Lieferung liegt der Auftrag bzw. die angelieferte Menge des Bestellers zugrunde. Wir können Teillieferungen vornehmen und gesondert berechnen. Eine arbeitsbedingte Aus­schussquote oder Fehlmenge bis zur Höhe von 3% behalten wir uns ohne Ersatz­leis­tungen vor. Davon abweichende Ausschuss- und Fehlmengen müssen vor der Bearbeitung von Teilen schriftlich vereinbart werden.

6. Verpackung

Behälter und Packmaterial sind in unseren Lieferungen nicht inbegriffen. Bei Leihver­pa­ckun­gen ist es Sache des Empfängers, für umgehende Rückgabe zu sorgen. Andernfalls sind wir berechtigt, Leihbehälter voll in Rechnung zu stellen. Verpackung wird separat berechnet.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu bezahlen. Kürzungen der Rechnungssumme für Verpackung und sonstige Nebenkosten sind nicht statthaft. Bei Zahlung mittels Scheck oder – nur sofern dies vereinbart wurde – mittels Wechsel haftet der Besteller für den verlust- und spesenfreien Eingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermö­gens­ver­hält­nissen des Bestellers bekannt oder gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen und des Wechselobligos zu verlangen. Dies gilt auch bei Wechselprotest oder nicht eingelösten Schecks. Verzugszinsen werden in gesetzlich vorgegebener Höhe über dem Basiszinssatz erhoben.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Besteller überträgt uns das Eigentum an den von uns bearbeiteten und vor Bezahlung ausgelieferten Teilen zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäfts­ver­bin­dung. Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Weitergabe von Waren, in gleichem oder weiterverarbeitetem Zustand an Dritte, gehen bis in Höhe und zur Deckung unserer Ansprüche auf uns über. Die Waren dürfen weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Pfän­dun­gen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand sind uns sofort anzuzeigen.

9. Gewährleistung

Die Bearbeitung von Teilen erfolgt nach den entsprechenden DIN- Normen, falls solche vorhanden sind und in Anlehnung an diese. Außerdem gelten unsere innerbetrieblichen Fer­ti­gungsmethoden. Darüber hinaus berücksichtigen wir spezielle Bearbeitungsvorschriften des Bestellers, soweit diese für uns praktisch durchführbar sind. Ohne besondere Anweisungen werden vor allem die Außenflächen eines Teiles bearbeitet. Hohlwaren, Schweißnähte, Überlappungen usw. werden nicht auf Dichtheit überprüft. Alle Teile müssen in einem veredlungs­fähigen Zustand angeliefert werden. Forderungen, die ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Normen stehen oder die Garantieleistung unserer Zulieferanten übersteigen, sowie ein Fehlen notwendiger Angaben, entbinden uns von der Einhaltung von Fertigungsvorschriften und von der Haftung für die daraus eventuell entstehenden Folgen.

10. Mängelrügen

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB ge­schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen, sowohl in Bezug auf Qualität als auch auf Quantität, müssen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Auslieferung der Ware, erhoben werden. Etwaige Re­kla­ma­ti­onen haben in jedem Falle vor Beginn der Montage oder Weiterverarbeitung und vor Weiter­gabe an Dritte zu erfolgen. Bei Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen durch den Besteller oder Dritte entfällt jegliche Haftung unsererseits. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzumelden. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Mängel, die nachweisbar auf unser Verschulden zurückzuführen sind, werden durch kostenlose Nachbearbeitung behoben. Hierzu können wir eine angemessene Frist setzen. Der Ersatz von Folgeschäden und ähnlichem sowie von Transport- und Reisekosten, soweit sie sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder­lassung des Bestellers verbracht wurde, ist ausgeschlossen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche (Absatz 11) – vom Ver­trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen oder Selbstvornahme kann der Besteller nicht verlangen. Die Erhebung von Mängelrügen, gleichgültig ob diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sind, berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche geltend zu machen, in allen Fällen 12 Monate nach erfolgter Auslieferung.

11. Haftungsbeschränkungen

Für Fehler, die auf eine schlechte, ungeeignete oder uns unbekannte Materialqualität zurückzuführen sind, wird keine Haftung für Qualitätsbearbeitung übernommen. Unter den Haftungsausschluss fällt auch die Bearbeitung, die Reparatur oder Restaurierung gebrauchter Teile sowie von Werkstücken, die nicht galvanisiergerecht konstruiert und gefertigt sind oder die schlechte und problematische Oberflächen aufweisen. Für arbeitsbedingten Ausschuss, Formveränderungen, Beeinträchtigung der Maß- und Pass­genauigkeit, Verlust, Schädigung usw. können wir in diesem Zusammenhang keinen Ersatz leisten, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Ver­ur­sa­chung unsererseits vorliegt. In diesem Falle steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Wertes nach unserer Wahl zu. Alle unsere Kalkulationen beziehen sich ausschließlich auf die vom Kunden bestellte und von uns erbrachte Leistung. Der Wert der zu bearbeitenden Teile ist uns nicht bekannt. Schadenersatzleistungen jeglicher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund beschränken sich daher auf den von uns berechneten Betrag (Auftragswert). Für unbekannte Risiken in unbekannter Höhe wird keine Haftung übernommen. Werden vom Besteller weitergehende Sicherheiten, die sich z.B. am Teilewert orientieren, verlangt, muss uns vor der Bearbeitung von Teilen deren Wert und der volle Umfang des von uns zu deckenden Risikos bekannt sein. Vereinbarungen zur Risi­kobe­grenzung können ggf. getroffen und müssen von uns bestätigt werden.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Tettnang.

13. Allgemeines

Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Be­din­gun­gen ein. Wenn einem Besteller unsere Lieferbedingungen nicht separat zugehen, setzen wir voraus, dass er nach erfolgter erster Lieferung für die Zukunft von unseren Lieferbedingungen Kenntnis genommen hat. Die Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine andere Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind, auch wenn sie der Bestellung zugrunde lagen, ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits für uns unverbindlich. Sie werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.